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Insolvenzantragspflicht wieder uneingeschränkt in Kraft

Nach § 15a InsO bzw. § 42 Absatz 2 BGB sind die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und Vereinen bei Insolvenzreife verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Verpflichtung war durch das COVInsAG seit März 2020 unter Bedingungen, die inhaltlich mehrfach modifiziert wurden, ausgesetzt. Die letzte Verlängerung dieser Regelung ist am 30. April 2021 ausgelaufen.

Zu einer vom Mittelstandsverband BVMW und der SPD geforderten weiteren Verlängerung kam es bisher nicht, so dass die betroffenen Verantwortlichen nunmehr wieder verpflichtet sind, zeitnah einen Insolvenzantrag zu stellen, um sich nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und der persönlichen Inanspruchnahme auszusetzen.

Mehr zum CovInsAG und seinen Folgen für Gläubiger finden Sie hier.