Aktuelles / Beitrag

Verlängerung der Insolvenzaussetzung bis zum 30. April 2021

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht geht in die „Nachspielzeit“. Nachdem die zunächst bis zum 30. September 2020 befristeten Regelungen bereits zweimal verlängert wurden, ist jetzt nochmals eine weitere Verlängerung bis zum 30. April 2021 beschlossen worden.

Für den Zeitraum der ersten Verlängerung bis 31. Dezember 2020 war die Regelung auf Fälle beschränkt, in denen lediglich die Überschuldung als Insolvenzgrund vorlag. Aufgrund einer Sonderregelung im SanInsFoG erfolgte eine Verlängerung für Fälle, die auf  einer verzögerlichen Bearbeitung von Anträgen und Hilfsgeldern beruhen. Der Bundestag hat gleichsam auf den „letzten Drücker“ eine weitere Verlängerung dieser Regelung bis Ende April 2021 verabschiedet. Die entsprechenden Änderungen des COVInsAG sind rückwirkend zum 01. Februar 2021 in Kraft getreten.

Die Insolvenzantragspflicht von Schuldnern, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfe aus den Corona-Hilfsprogrammen haben, ist weiter ausgesetzt, wenn sie einen entsprechenden Antrag bis zum 28. Februar 2021 stellen und Rettungsaussichten bestehen. Wichtig für Gläubiger, die mit betroffenen Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehen, ist, dass der im COVInsAG vorgesehene Anfechtungsschutz nur dann greift, wenn die Krise pandemiebedingt ist und die Aussicht auf Rettung tatsächlich besteht.

Ausführliche Informationen zum COVInsAG finden sie hier.