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SanInsFoG – Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts schon für Januar 2021 geplant

In Rekordgeschwindigkeit ist der aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) stammende Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 18. September 2020 in einen entsprechenden Regierungsentwurf gemündet.

Schon mit Wirkung zum 1. Januar 2021 soll in Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren eingeführt und mit dem Ziel einer Beförderung der Restrukturierungsmöglichkeiten eine Vielzahl von Änderungen im Insolvenzrecht vorgenommen werden. Unter anderem ist dabei geplant, bis Ende 2021 auch Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens zu ermöglichen.

PASCHEN hatte es geschafft, kurzfristig sechs Spitzenverbände an einen Tisch zu bringen und mit ihnen eine Gemeinsame Stellungnahme zu dem Referentenentwurf zu erarbeiten. Ein erheblicher Teil der dort formulierten Anregungen findet sich im Regierungsentwurf vom 14. Oktober 2020 wieder. Dessen erste Lesung im Bundestag ist bereits für den 18. November 2020 angesetzt.

Insbesondere zu erwähnen sind an dieser Stelle die auf die Verbändeerklärung zurückgehenden Regelungen zu Zurückbehaltungs- und Kündigungsrechten für vorleistungspflichtige Gläubiger im jetzigen § 62 Abs. 3 StaRUG, die stark verbesserten Gläubigerrechte bei Anordnung einer Verwertungssperre im neuen § 61 StaRUG und die erweiterten Haftungsregelungen im jetzigen § 64 StaRUG.

Mehr zu den Hintergründen, den Entwurf des BMJV und die Stellungnahme finden Sie in unserem Top-Thema „Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren“.