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Endlich: Forderungsdurchsetzung ohne Medienbrüche

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Ab 1. Oktober 2026 entfällt die Pflicht zur Vorlage von Vollstreckungstiteln in Papierform

Zum 1. Oktober 2026 tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Im Mittelpunkt der von uns lang ersehnten Änderung steht die überfällige Abschaffung der Pflicht, im Rahmen der im Übrigen bereits vollständig digitalisierten Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitel in Papierform vorzulegen. Das sorgt nicht nur bei PASCHEN für großen Jubel, denn diese kleine Änderung wird enorme Folgen für die Geschwindigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die hierbei einzusetzenden Ressourcen haben.

Beim nächsten Mal mehr Tempo bitte

Bereits in der 20. Wahlperiode hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt. Der Entwurf wurde am 16. Mai 2024 erstmals im Deutschen Bundestag beraten. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages führte am 25. September 2024 eine öffentliche Anhörung durch. Die angehörten Sachverständigen begrüßten zwar eine stärkere Digitalisierung, forderten aber sogleich auch weitere Schritte. Diskutiert wurden unter anderem ein elektronisches Titelverzeichnis, ein zentrales digitales Vollstreckungsregister und weitergehende technische Standards. Darauf, die einfachen ersten Schritte einfach schon einmal zu vollziehen und dann in Ruhe weiter zu perfektionieren, konnte man sich leider nicht einigen. Zu einer Verabschiedung des Gesetzes kam es dann schon aufgrund des vorzeitigen Endes der Ampelkoalition nicht mehr.

Am 9. Juli 2025 wurde ein weitgehend inhaltsgleicher neuer Entwurf veröffentlicht; Länder und Verbände konnten hierzu bis zum 1. August 2025 (erneut) Stellung nehmen. Anschließend wurde das Vorhaben in der neuen Wahlperiode erneut in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Am 19. März 2026 verabschiedete der Bundestag das Gesetz endlich. Der Bundesrat befasste sich in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 mit dem Gesetz und rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Nach der Ausfertigung am 20. Mai 2026 wurde das Gesetz am 26. Mai 2026 verkündet, am 1. Oktober 2026 tritt der überwiegende Teil der Regelungen endlich in Kraft.

Ganze zweieinhalb Jahre sind damit ins Land gegangen, bevor dieser einfache und geradezu zwingend logische Schritt endlich vollzogen wurde, und bei aller Freude über das Ergebnis bleibt zu hoffen, dass weitere Maßnahmen dieser Art sich angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Umfeldbedingungen in der Geschwindigkeit eher an der gesetzgeberischen Geschwindigkeit während der Pandemie orientieren.

Kleine Änderung – riesige Wirkung

Während Anträge in der Zwangsvollstreckung von Rechtsanwälten schon seit Jahren elektronisch gestellt werden müssen, mussten die Vollstreckungstitel noch immer im Papier- Original vorgelegt werden. Die elektronische Bearbeitung legte damit stets eine ausgedehnte Pause ein, um den Vollstreckungstitel einbinden zu können. Für Gläubiger und ihre anwaltlichen Vertreter bedeutete das zusätzliche Versandwege, enorme Postlaufzeiten, Porto- und Scanaufwand sowie das Risiko, dass ein Auftrag wegen fehlender oder nicht rechtzeitig eingegangener, im schlimmsten Falle sogar auf dem Postwege verlorengegangener Unterlagen massiv verzögert wurde.

Künftig genügt es grundsätzlich, die vollstreckbare Ausfertigung, die Vollstreckungsklausel und weitere erforderliche Vollstreckungsunterlagen selbst in elektronische Dokumente zu überführen und dem Gerichtsvollzieher elektronisch zu übermitteln. Der bisherige Medienbruch entfällt!

Die Neuregelung entlastet nicht nur Gläubiger und ihre anwaltlichen Vertreter enorm, sondern in gleicher Weise auch Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher. Bislang mussten diese einen elektronisch eingereichten Antrag – von wenigen Ausnahmen abgesehen – stets mit einer gesondert eingehenden Papierausfertigung zusammenführen. Die Papierunterlage musste identifiziert, dem richtigen Vorgang zugeordnet und auf Vollständigkeit geprüft werden.

Mit der elektronischen Übermittlung aller maßgeblichen Unterlagen entfällt dieser zusätzliche Bearbeitungsschritt fast vollständig. Die Entlastung liegt dabei nicht nur im Wegfall von Papier-, Druck-, Porto- und Archivierungskosten. Vor allem werden auch dringend für andere Aufgaben benötigte Personalressourcen frei.

Enormer Zeitgewinn durch unmittelbare Bearbeitung

Dass die Bearbeitung nicht mehr vom Eingang einer nachgesandten Papierausfertigung abhängig ist, spart aber vor allem die wichtigste Ressource in der Zwangsvollstreckung: Zeit. Der elektronische Vollstreckungsauftrag, der sogleich mit digitalisierten Dokumenten eingegangen ist, kann unmittelbar bearbeitet, die Vollstreckungsvoraussetzungen sofort geprüft und die notwendigen Entscheidungen sofort auf den Weg gebracht werden. Angesichts der zuletzt massiv angestiegenen Postlauf- und Bearbeitungszeiten ist mit einem enormen Zeitgewinn zu rechnen.

Weitere wichtige Änderung ab Mitte 2027

Eine weitere wichtige Stufe folgt zum 1. Juni 2027. Ab diesem Zeitpunkt werden auch Kreditinstitute in die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr in den entsprechenden Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogen. Das ist für Gläubiger insbesondere bei Kontopfändungen von Bedeutung. Durch die elektronische Abwicklung der Pfändungsmaßnahmen können dann sämtliche Konten des Schuldners gleichzeitig in Beschlag genommen werden. Dies hat bisher nacheinander zu erfolgen und unter Inanspruchnahme der Post für die Übermittlung der Unterlagen. Wenig überraschend, dass dies bisher schonmal dazu führen kann, dass die Erfolge solcher Maßnahmen ab dem zweiten Konto ausbleiben.

Fazit aus Gläubigersicht

Das Gesetz schafft endlich die lange überfällige Grundlage für eine stärker automatisierte und damit wesentlich zügigere Zwangsvollstreckung. Der bisherige Medienbruch entfällt und ab Mitte 2027 gilt dies auch für die Kommunikation mit Banken in der Zwangsvollstreckung.

Gleichzeitig werden auch Gerichte und Vollstreckungsorgane entlastet. Die freiwerdenden Personalressourcen können nicht nur zu einer weiteren Reduzierung der Bearbeitungsdauer beitragen, sondern ggfs. auch anderen Bereichen in der Justiz Luft verschaffen, um der Fülle ihrer Aufgaben besser Herr zu werden.

Wir bei PASCHEN werden Sie über die praktischen Auswirkungen dieses weiteren Meilensteins der Digitalisierung der Rechtspflege auf dem Laufenden halten.