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OLG Düsseldorf zur Auskunftspflicht von Gläubigern im Rahmen der Insolvenzanfechtung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst einen den Parteien in einem dort anhängigen Berufungsverfahren (I-12 U 48/25) am 8. Juni 2026 erteilten Hinweisbeschluss veröffentlicht (ZRI 2026, 717-720). In dem der Berufung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte der Insolvenzverwalter von einem Gläubiger Auskunft über Vorgänge verlangt, mit denen er die Voraussetzungen der diesem gegenüber erklärten Insolvenzanfechtung beweisen wollte. Das Landgericht hatte dem Auskunftsbegehren stattgegeben und das Oberlandesgericht stellt in dem Hinweisbeschluss in Aussicht die dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts daher also im Ergebnis zu bestätigen. Bei flüchtiger Betrachtung kann daher schnell der falsche Eindruck entstehen, das Gericht habe den Gläubiger gleichsam verpflichtet, sich selbst „ans Messer zu liefern“.

Entscheidung kann leicht missverstanden werden

Richtig ist indessen eher das Gegenteil: Das OLG Düsseldorf bekräftigt mit seinem Beschluss das Festhalten an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema und stellt fest, dass ein solcher Zugriff auf Dritte nicht schon bei bloßem Verdacht eröffnet ist:

„Der sich mangels spezialgesetzlicher Regelung aus § 242 BGB ergebende Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Schuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche setzt voraus, dass ein Anfechtungsanspruch und damit eine Rückgewährpflicht nach § 143 InsO dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Schuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht kein Anspruch auf Auskunft“. (OLG Düsseldorf, a.a.O., 2. Leitsatz; BGH, vgl. auch Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06).

Gläubiger, die ins Visier des Insolvenzverwalters geraten sind, sollten sich von der Entscheidung deshalb nicht verunsichern lassen. Der Senat stärkt nicht etwa neue Zugriffsmöglichkeiten, sondern zieht die Linie bei Auskunftsverlangen bewusst eng.

Kein Freibrief zur Ausforschung

Das ist der wichtige Kern der Entscheidung: Der Verwalter kann nicht mit einem bloßen Verdacht losziehen und die betroffenen Gläubiger zur Mitwirkung bei der Anspruchsbegründung gegen sich selbst verpflichten. Dies kann nur ganz ausnahmsweise und nur dann passieren, wenn er bereits tragfähige Informationen aus anderen Quellen erlangt oder sich der Gläubiger durch unbedachten Umgang mit seinen internen Informationen in die missliche Lage gebracht hat, dass der Anspruch aus Insolvenzanfechtung dem Grunde nach bereits belegt ist. Selbst wenn diese Voraussetzung vorliegt, muss der Verwalter aber erst noch sämtliche anderen zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausschöpfen, bevor er den aus dem über § 242 BGB in das Gesetz eingeführten allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch geltend machen kann.

Reden ist Silber

Die Botschaft an Gläubiger ist deshalb klar: Nicht verunsichern lassen; eine allgemeine Verpflichtung zur Preisgabe interner Informationen besteht gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht. Auf keinen Fall sollten Sie als Gläubiger ohne vorherige Rücksprache mit einem qualifizierten Experten Einblick in ihre internen Informationen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Leistungen von später in Insolvenz geratenen Vertragspartnern gewähren. Ob – wie in dem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall – eine der seltenen Ausnahmen vorliegt, in denen Auskunft zu erteilen ist, kann dann in Ruhe gemeinsam geprüft werden.

Die kompetenten Mitglieder des PASCHEN Insolvenzrechts-Teams stehen ihnen in solchen Fällen gerne zur Seite.