Aktuelles / Beitrag

EARN-Netzwerk: Erfolgsstory in grenzüberschreitendem Insolvenzfall

Die über lange Jahre erprobte Zusammenarbeit in dem von PASCHEN Rechtsanwälte initiierten European Accounts Receivables Network EARN zahlt sich immer wieder aus, so auch ganz aktuell wieder in einem Fall, bei dem ein von PASCHEN vertretenes mittelständisches Unternehmen um Unterstützung in einem Insolvenzfall in Spanien gebeten hatte. Der Leiter der bei PASCHEN zuständigen Praxisgruppe Michael Schmidt setzte sich sofort mit dem spanischen EARN-Partner Medina Cuadros Abogados in Verbindung, um Eigentumsvorbehaltsrechte für Waren und Maschinen, die nach Spanien geliefert worden waren, in der Größenordnung von rund 400.000 € geltend zu machen. Wie der bei Medina Cuadros Abogados zuständige Kollege Luis Sánchez Pérez direkt bestätigte, bedürfen Eigentumsvorbehaltsrechte in Spanien der Registrierung, sodass es zunächst wenig erfolgsversprechend aussah. Die spanischen Kollegen fanden jedoch schnell heraus, dass zwei der betroffenen Maschinen in Portugal bei einer Tochtergesellschaft der spanischen Insolvenzschuldnerin eingesetzt waren. Hier kam nun die portugiesische EARN- Partnerin Christina Dein, Dein Advogados ins Spiel. Nach portugiesischem Recht sind dort nämlich vereinbarte Eigentumsvorbehaltsrechte auch ohne Registrierung wirksam.

Eigentumsvorbehalt in grenzüberschreitendem Insolvenzfall

Damit konnte sich das deutsche Unternehmen auf Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 berufen, der wie folgt lautet:

Art. 10 Abs.1   „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache lässt die Rechte der Verkäufer aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.“

Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts durch EARN-Netzwerk Partner

Zu Durchsetzung der Rechte der betroffenen Mandantin gegenüber der spanischen Insolvenzverwalterin bedurfte es im Weiteren eines Gutachtens von PASCHEN, das die wirksame Einbeziehung des Eigentumsvorbehaltes in den Kaufvertrag mit der spanischen Insolvenzschuldnerin und die Rechtsfolgen des Eigentumsvorbehaltes nach deutschem Recht darlegte. Die portugiesische Kollegin von Dein Advogados stellte gutachterlich klar, dass damit der Eigentumsvorbehalt auch nach portugiesischen Recht zu beachten und die deutsche Lieferantin weiterhin Eigentümer der dorthin verbrachten Maschinen geblieben sei. Rechtsanwalt Luis Sánchez Pérez von Medina Cuadros Abogados beantragte auf dieser Grundlage beim spanischen Insolvenzgericht die Freigabe der beiden Maschinen. Dem hatte die Insolvenzverwalterin nichts mehr entgegenzusetzen, sodass das Insolvenzgericht die beiden Maschinen zur Abholung durch den deutschen Lieferanten schließlich freigab. Die beiden Maschinen konnten zwischenzeitlich bereits erfolgreich zurückgeholt werden. Ihr Verkauf reduzierte den Schaden der Mandantin erheblich.

Dieses Beispiel zeigt sehr eindrucksvoll, wie wertvoll es ist, mit einem derart eingespielten Team wie den Mitgliedern des EARN-Netzwerks auch in mehrfach grenzüberschreitenden Fällen zusammenarbeiten zu können.