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Neue EU-Insolvenzrechtsrichtlinie tritt noch im April 2026 in Kraft
Die (nächste) Reform des europäischen Insolvenzrechts ist auf EU-Ebene abgeschlossen. Am 10. März 2026 hat das Europäische Parlament der EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts mit Mehrheit zugestimmt, die Zustimmung im Rat ist am 30. März 2026 und die Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2026/799 im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. April 2026 erfolgt. Ziel dieser damit noch im April 2026 in Kraft tretenden Richtlinie, deren Verabschiedung eigentlich schon in der letzten Legislaturperiode des Parlaments geplant war (siehe EU- Richtlinienentwurf zur Harmonisierung des Insolvenzrechts), ist nach den Vorstellungen der Verfasser, Insolvenzverfahren europaweit effizienter zu gestalten, Vermögenswerte besser zu sichern und die Erlöse fair unter den Gläubigern zu verteilen.
Zentrale Regelungspunkte der neuen EU-Insolvenzrichtlinie 2026/799
Die gläubigerrelevanten Kernpunkte des früheren Entwurfs finden sich sämtlich auch in der jetzt vom Parlament und Rat verabschiedeten Fassung zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts:
Insolvenzanfechtung (Artikel 6-13)
Die Vorgaben zur Insolvenzanfechtung sind aus Gläubigersicht kaum als Fortschritt zu bewerten. Inhaltlich bringen sie für Deutschland nichts Neues, da die vorgesehenen Mindeststandards hier bereits der geltenden Rechtslage (§§ 129 ff. InsO) entsprechen. Ein zusätzlicher Gläubigerschutz ist damit nicht verbunden. Im Gegenteil: Die gerne lediglich als Instrument der „Massemehrung“ dargestellte Insolvenzanfechtung bedeutet für redliche betroffene Gläubiger vor allem, dass ihnen fast immer für erbrachte Leistungen erhaltene Zahlungen wieder entzogen und in die allgemeine Insolvenzmasse überführt werden. Davon profitieren regelmäßig nur jene Gläubiger, welche sich zuvor nicht mit Nachdruck um die Durchsetzung ihrer Ansprüche gekümmert haben und auch nur in Form einer zumeist „mikroskopischen“ Erhöhung ihrer Quote. Der größte Gewinner ist stets der Insolvenzverwalter, dessen Vergütung sich mit dem Umfang der Masse erhöht.
Hinzu kommt, dass die Richtlinie nur Mindeststandards vorgibt, die deutlich weniger scharf ausgestaltet sind, als das bestehende deutsche Recht und die Mitgliedstaaten damit erhebliche Spielräume behalten, ihre Anfechtungsregeln weniger einschneidend zu gestalten, als dies in Deutschland bereits der Fall ist. Aus deutscher Sicht besteht daher vor allem das Risiko, dass Gläubiger in anderen Rechtsordnungen weiterhin von einem geringeren Anfechtungsrisiko profitieren, was den europäischen Wettbewerb verzerrt.
Asset Tracing (Artikel 14-20)
Die im angenommenen Text bestätigten Verbesserungen beim grenzüberschreitenden Asset Tracing gehören aus Gläubigersicht zu den wenigen Reformpunkten, die tatsächlich überzeugen. Der erleichterte Zugang zu Bankkonten- und Vermögensregistern kann die europaweite Aufspürung von Schuldnervermögen spürbar verbessern und damit die tatsächlichen Realisierungschancen der Gläubiger stärken. Anders als viele andere Bausteine der Reform schafft dieser Punkt einen echten praktischen Mehrwert und ist daher ausdrücklich zu begrüßen.
Pre-Pack Mechanismus (Artikel 21-39)
Die ebenfalls bestätigte, aus den Niederlanden stammende Idee des Pre-Pack-Verfahrens bleibt aus Gläubigersicht der kritischste Reformbaustein. Ein solches soll es erlauben, den Verkauf eines Unternehmens bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem potenziellen Erwerber auszuhandeln, um die Übernahme unmittelbar nach Verfahrenseröffnung zu ermöglichen. Trotz stärkerer Vorgaben zu Wettbewerb und Transparenz bleibt das vorgesehene Verfahren stark transaktionsorientiert, wobei vor allem schnelle Veräußerbarkeit und Deal-Sicherheit priorisiert werden, so dass eine kritische Begleitung von Gläubigerseite massiv erschwert wird.
Besonders problematisch ist hierbei auch der fortbestehende faktische Kontrahierungszwang: Für die Fortführung wesentliche Verträge sollen regelmäßig auf den Erwerber übergehen, ohne dass die Zustimmung des betroffenen Vertragspartners hierfür Voraussetzung ist. Für Lieferanten und sonstige Vertragspartner ist das ein erhebliches Risiko. Zusammen mit dem nach den Regelungen gesichert schuldenfreien Erwerb und dem Umstand, dass der Erwerb durch dem Schuldner nahestehende Personen ausdrücklich zugelassen wird, wirkt der Pre-Pack daher auch in der beschlossenen Fassung weniger wie ein Gläubigerschutzinstrument als wie ein verfahrensgetriebenes Verkaufsmodell zugunsten der Insolvenzpraxis. Gerade bei familiennahen Erwerbskonstellationen besteht die Gefahr, dass persönliche Näheverhältnisse, Informationsvorsprünge und informelle Vorabstimmungen zu einer faktischen Begünstigung führen und eine bereits vorbereitete Übernahme zulasten eines offenen Marktpreiswettbewerbs abgesichert wird.
Pflichten der Geschäftsleiter (Artikel 40-43)
Der verabschiedete Text begründet keine einheitliche Insolvenzantragspflicht nach deutschem Vorbild (§ 15a InsO; § 42 Abs. 2 BGB), sondern nur einen flexiblen Mindeststandard. Zwar sollen Geschäftsleiter bei Insolvenz grundsätzlich binnen höchstens drei Monaten tätig werden; die Mitgliedstaaten können aber Insolvenzbegriff, Schwellenwert und sogar Alternativen zum Antrag – etwa Registermitteilungen oder andere Gläubigerschutzmaßnahmen – selbst ausgestalten. Aus deutscher Sicht beschränkt sich der Mehrwert somit darauf, dass in Mitgliedsstaaten, in denen bisher überhaupt keine Antragspflicht bestand, wenigstens ein Minimum an rechtlicher Absicherung finanzieller Mindeststandards von Geschäftspartnern geschaffen wird.
Gläubigerausschüsse (Artikel 44-50)
Die „neuen“ Regelungen zu Gläubigerausschüssen sind aus deutscher Sicht kein relevanter Reformpunkt. Sie tragen erkennbar deutsche Handschrift und entsprechen weitgehend der bestehenden Rechtslage. Praktisch handelt es sich daher eher um eine formale Harmonisierung als um eine spürbare Stärkung der Gläubigerposition.
Kleinstunternehmen (Artikel 4 Absatz 5)
Statt detailreicher Regelungen enthält die Richtlinie nunmehr nur noch einen Absatz in Artikel 4, wonach den Mitgliedsstaaten vorbehalten wird, solche vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen beizubehalten oder einzuführen. Aus Gläubigersicht ist ein vereinfachter Ansatz nicht grundsätzlich abzulehnen, weil bei sehr geringer Masse kostensparende Verfahren Sinn machen können. Kritisch wird es aber dort, wo die Vereinfachung faktisch in ein Kontrolldefizit umschlägt. Dieser Punkt wird bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ggfs. im Auge behalten zu sein.
Wie geht es mit der Richtlinie weiter?
Auf europäischer Ebene ist das Vorhaben mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung am 1. April 2026 abgeschlossen. Der für die deutsche Insolvenzpraxis am Ende entscheidende Schritt steht damit allerdings noch bevor: Als Richtlinie muss der Rechtsakt bis zum 22. Januar 2029 in nationales Recht umgesetzt werden. Erst dann werden die neuen Vorgaben im deutschen Insolvenzrecht konkret wirksam.
Aus Gläubigersicht besteht daher auch nach Inkrafttreten der Richtlinie Anlass, das weitere Verfahren genau im Auge zu behalten.
Besonders problematisch bleibt dabei aus unserer Sicht die Ausgestaltung des Pre-Pack-Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Kontrahierungszwang und der Verhinderung übermäßigen Missbrauchs durch nahestehende Erwerber.
Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten, die Umsetzung in deutsches Recht – wie üblich – auch kritisch begleiten und über die praktischen Auswirkungen für Gläubiger weiter berichten.