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Widerrufsrecht des Verbrauchers – eine Falle für Handwerker

Gut gemeinte Verbraucherschutzregelung trifft regelmäßig die Falschen

Wir hatten in einem Beitrag vom 14. September 2023 das Thema Vorsicht Falle: Das Geschäftsmodell „Handwerker-Widerruf“ kommentiert und auf das Risiko des Werkunternehmers hingewiesen, der Verträge auf der Baustelle schließt.

Mitte dieses Jahres hat sich die Rechtsprechung erneut mit dieser Fallkonstellation beschäftigt (BGH, Beschluss vom 09.07.2025 VII ZR 227/23  – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Vorinstanz OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2023, AZ 13 U 16/23).

In dem neuerlich entschiedenen Fall trafen sich der Handwerker und sein Kunde bei letzterem zu Hause nachdem diesem ein schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Bauvertrages unterbreitet worden war. Dort erfolgte der Bauvertragsschluss zu  gegenüber dem ursprünglichen Angebot leicht veränderten Konditionen.

Nach Erbringung wesentlicher – mangelfreier – Teilleistungen und erfolgten Abschlagszahlungen erklärte der freundliche Verbraucher den Widerruf, berief sich auf die fehlende Widerrufsbelehrung und verlangte Rückzahlung der geleisteten € 56.000,00, während er die gelieferten Schaltschränke entschädigungslos behalten wollte.

Erste Instanz LG Tübingen

In erster Instanz war der gesunde Menschenverstand noch am Werk: Das Landgericht Tübingen wies die Klage unter Verweis auf § 242 BGB (Treu und Glauben) ab. Die Forderung einer Rückzahlung des Gesamtbetrages bei gleichzeitigem Behalten der gelieferten Schaltschränke widerspreche in elementarer Weise dem Gerechtigkeitsempfinden, ein erfolgreicher Widerruf scheitere an Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung.

Zweite Instanz OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Handwerker im Rahmen der Berufung dann aber ohne Bedenken zur Zahlung verurteilt. Der Widerruf sei wirksam, ein Wertersatz stehe dem Werkunternehmer nach Maßgabe der Schutzziele der entsprechenden EU-Richtlinie nicht zu.

BGH

Auch der Bundesgerichtshof sah keine Veranlassung, diese greifbar ungerechte und überbetont zugunsten des Verbrauchers streitende Entscheidung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart war damit rechtskräftig!

Fazit

Werkunternehmer können das Problem gar nicht ernst genug nehmen. Sie sollten am besten gar keine Verträge mehr außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen, jedenfalls aber nicht, ohne eine wirksame Widerrufsbelehrung zu überreichen und sich dies quittieren zu lassen. Weder mündlich noch schriftlich.