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Mit Schiedsverfahren zügig zum Ziel
Rechtsstreitigkeiten verbindlich und vertraulich beilegen
Deutschland leidet derzeit massiv unter einer überbordenden Bürokratie. Davon bleibt auch und gerade die Justiz nicht verschont. Die Dauer von Gerichtsverfahren -ohnedies schon immer ein Ärgernis für betroffene Gläubiger- hat trotz langsam auch in der Justiz Einzug haltender Digitalisierung insbesondere bei den in Großstädten ansässigen deutschen Gerichten weiter zugelegt. In Extremfällen können sich selbst relativ einfach gelagerte Verfahren zur Durchsetzung von Lieferantenrechten erster Instanz über mehrere Jahre hinziehen. Ein möglicher Ausweg: das Schiedsgerichtsverfahren.
In der Kürze liegt die Würze
Im Gegensatz zu Zivilprozessen vor staatlichen Gerichten ist man mit solchen Verfahren regelmäßig schon in wenigen Monaten am Ziel. Das Schiedsgericht liefert wie in diesem Zeitraum nicht nur eine Entscheidung, sondern im Normalfall ist diese Entscheidung auch bereits abschließend, denn eine Berufung oder Revision sind nicht vorgesehen.
Bei internationalen Rechtsstreitigkeiten – dort wird das Schiedsverfahren schon lange gerne genutzt – kommt der Vorteil hinzu, dass Schiedssprüche international leichter vollstreckbar sind, als die Urteile ordentlicher nationaler Gerichte.
Der Weg in ein Schiedsverfahren ist eröffnet, wenn sich die Parteien bei Vertragsschuss wirksam darauf geeinigt haben, dass im Streitfalle der Weg vor ein Schiedsgericht eröffnet ist. Die entsprechende Klausel sollte dabei klare Regelungen zur Zahl der Schiedsrichter, zur Verfahrenssprache, ggfs. zum anwendbaren Recht und zum Ort des Verfahrens enthalten.
DIS – die führende deutsche Schiedsorganisation
Für deutsche Unternehmen bietet sich dabei an, auf die von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) auf ihrer Website bereit gestellten Musterklauseln zurückzugreifen. Diese in Hamburg ansässige, 1992 gegründete Einrichtung organisiert jährlich zwischen 160 und 180 Verfahren pro Jahr mit einem Volumen von rund 4 Milliarden Euro; rund 10 % davon werden von PASCHEN geführt. Ihre Schiedsgerichtsordnung findet sich auf der DIS- Website.
Schiedsverfahren werden meist von drei Schiedsrichtern durchgeführt. Einzelschiedsrichter sind eher selten. Für jedes Schiedsverfahren wird ein neues Schiedsgericht gebildet. Jede Streitpartei benennt einen, und diese beiden zusammen einigen sich dann auf den dritten Schiedsrichter, der im Verfahren den Vorsitz führt. Anders als Richter an staatlichen Gerichten müssen die Schiedsgerichte grundsätzlich nicht mit Volljuristen besetzt werden, obwohl dies natürlich die Regel ist. Bei Streitfällen mit komplizierten technischen Fragen können zum Beispiel auch Ingenieure als Schiedsrichter ernannt werden.
Bei Verfahrensfragen, die nicht in der Schiedsgerichtsordnung der DIS geregelt sind, findet das nationale Recht am vereinbarten Schiedsort Anwendung. Bei Streitigkeiten zwischen deutschen Beteiligten liegt dieser regelmäßig in Deutschland, so dass hier ergänzend die deutsche Zivilprozessordnung gilt.
Die DIS wacht in den von ihr verwalteten Verfahren über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der von den Parteien ausgewählten Schiedsrichter und kann diese auch ablehnen, wenn sie „befangen““ sind. Das kann zum Beispiel Rechtsanwälte betreffen, die in der Vergangenheit schon eine der Streitparteien vertreten haben. Die DIS prüft auch die Urteilsentwürfe der Schiedsgerichte auf mögliche formale Fehler. Im Übrigen sind die Schiedsrichter jedoch in ihrer Entscheidung frei.
Die Kosten bleiben im Erfolgsfall beim Gegner
Die Kosten für Schiedsverfahren vor der DIS sind in der Anlage 2 zur deren Schiedsgerichtsordnung geregelt. Bei einem Streitwert von 100.000 EURO erhebt die DIS selbst beispielsweise eine Bearbeitungsgebühr von 1.500 Euro. Hinzu kommen die Honorare für die Schiedsrichter, in diesem Falle 3.800 EURO für die Beisitzer und 5.000 EURO für den Vorsitzenden. Die DIS- Internetseite hält einen entsprechenden Gebührenrechner bereit.
Zu Beginn des Verfahrens müssen die Parteien eine Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten bei der DIS hinterlegen.
Der Schiedsspruch wird auch mit einer Kostenentscheidung versehen. Dabei hat die unterlegene Partei der Gegenseite ihre Kosten zu erstatten. Was die in dem Verfahren regelmäßig wegen des erheblichen Aufwands und dem nötigen Know how gegenüber einem Gerichtsverfahren höheren Anwaltsgebühren anbetrifft, gilt die Pflicht zur Kostenerstattung ebenfalls. Eine Obergrenze bildet hier die Frage der Angemessenheit, die bei halbwegs maßvoller Gestaltung der bei diesen Verfahren üblichen Honorarvereinbarung aber kaum je erreicht wird.
Mit Schiedsverfahren zügig zum Ziel
Die Schiedsgerichtsordnung enthält auch eine ausdrückliche Regelung zur maximalen Verfahrensdauer. In Anlage 4 zur Schiedsgerichtsordnung heißt es ausdrücklich: „Der Endschiedsspruch ist spätestens sechs Monate nach Abschluss der Verfahrenskonferenz gemäß Artikel 27.2 der Schiedsgerichtsordnung zu erlassen“.
Abweichungen von dieser Zeitvorgabe bedürfen einer schriftlichen Begründung durch das Schiedsgericht.
Fazit
Es sprechen also viele gute Gründe dafür, sich in passenden Fällen die Entscheidung etwaiger Konflikte mit seinem Vertragspartner einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
Unser PASCHEN Team Handel & Dienstleistung unterstützt Sie gerne dabei, die entsprechenden Vereinbarungen wirksam in Ihren Vertrag einzubeziehen und ihnen erforderlichenfalls unsere Expertise in der Durchführung des entsprechenden Verfahrens zur Verfügung zu stellen.