Aktuelles / Top-Thema

SanInsFoG: EU-Restrukturierungsrichtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2021 umgesetzt

Bereits am 22. November 2016 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU“ vorgelegt, der helfen sollte, endgültig die Folgen der Finanzkrise 2008/2009 zu bewältigen. Nachdem das Thema lange diskutiert und im Dezember 2018 zwischen Rat, Kommission und Parlament ein Kompromiss gefunden wurde, ist die Richtlinie im Juli 2019 in Kraft getreten. Ihre Umsetzung in Deutschland ist nun mit der Verabschiedung zweier Gesetzespakete am 17. Dezember 2020 weitgehend vollzogen. Hierzu unten mehr.

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

PASCHEN hatte in dem Bemühen, dem Ministerium für Justiz und für Verbraucherfragen (BMJV) konkrete Anregungen für die dort zu fertigenden Entwürfe zu geben, schon Ende 2019 eine erste gemeinsame Stellungnahme von BGA, DIHK, BDI, BDEW und ZDH initiiert. Diese enthielt bereits – unabhängig von branchenspezifischen Besonderheiten – gemeinsame Vorschläge und Forderungen, die alle in den vorgenannten Verbänden repräsentierten Unternehmen unterstützen.

Das im BMJV zuständige Referat hatte sodann wissen lassen, dass man eine Umsetzung der Richtlinie in drei Phasen plane. Nach einer Pressemitteilung des BMJV vom 7. November 2019 sollte in der ersten Stufe eigentlich bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf den Weg gebracht werden. Mit etwas Verspätung hatte das Ministerium im Februar 2020 einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.

Der hierauf zurückgehende Gesetzentwurf der Bundesregierung sah für den Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis 30. September 2020 eine schrittweise Verkürzung der aktuellen Frist um monatlich je einen Monat vor. Anders als zuvor angekündigt, sollte sich die Frist für die Restschuldbefreiung schlagartig auf drei Jahre verkürzen, wenn der Insolvenzantrag nach dem 1. Oktober 2020 gestellt wurde. Nach dem Entwurf sollten einstweilen sowohl Unternehmer als auch Verbraucher in den Genuss der Verkürzung gelangen, betreffend der Verbraucherregelungen soll aber eine Befristung bis zum 30. Juni 2025 gelten. Bis dahin sollte es eine Evaluierung der Auswirkungen der Verkürzung der Fristen für Verbraucher geben und bei positiver Bewertung eine „Entfristung“ durch den Gesetzgeber erfolgen.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in erster Lesung am 9. September 2020 beraten und ihn im Anschluss zur weiteren Behandlung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort zeigte sich eine überwältigende Mehrheit im Grundsatz mit der unmittelbaren Verkürzung auf drei Jahre einverstanden und es bestand sogar weitgehend Konsens, dass die Verkürzung auch Verbrauchern unbefristet zugutekommen soll.

Hinsichtlich der für Gläubiger wesentlich bedeutenderen Umsetzung der Regelungen zum vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren hatte das BMJV am 18. September 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Vorschlag enthielt neben Regelungen zur Einführung des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) auch zahlreiche Änderungen und Neuregelungen im Insolvenzrecht und den mit dem Sanierungs- und Insolvenzverfahren verbundenen Rechtsfragen in anderen Bereichen. Unter anderem adressierten einige Regelungen auch direkt die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Pandemie. Das Gesetz sollte schon nach dem Vorschlag bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Den Wirtschaftsverbänden, in denen die betroffenen Unternehmen organisiert sind, wurde daher vom Ministerium eine Frist zur Stellungnahme von gerade einmal 14 Tagen eingeräumt.

Schnell zu erkennen war bei Sichtung des Referentenvorschlags, dass schon die bisherigen Bemühungen, die Wahrung berechtigter Gläubigerinteressen sicherzustellen, erste Früchte getragen hatte. So enthielt § 59 Abs. 3 StaRUG dort einen ausdrücklichen Vorbehalt der Rechte aus der Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB für vorleistungspflichtige Gläubiger. Nach § 44 StaRUG in der Referenten Fassung war allerdings zugleich Gläubigern, die der sogenannten Stabilisierungsanordnung unterliegen, die Erhebung von Einreden verwehrt. Die insoweit erforderliche Klarstellung war einer von sechs Punkten, die in einer von PASCHEN initiierten Gemeinsamen Stellungnahme der größten Wirtschaftsverbände Deutschlands als Verbesserungsvorschläge formuliert wurden.

Ein erheblicher Teil dieser Anregungen  fand sich in dem aus dem Referentenentwurf abgeleiteten Regierungsentwurf vom 14. Oktober 2020 wieder, der am 18. November 2020 den Bundestag in erster Lesung passiert hat. Dieser enthielt eine Vielzahl inhaltlicher und zum Teil auch struktureller Änderungen, wobei sich auch die „Nummerierung“ der Vorschriften geändert hatte.

Besonders zu erwähnen sind insoweit die ersichtlich auf die Verbändeerklärung zurückgehenden Regelungen zu Zurückbehaltungs- und Kündigungsrechten für vorleistungspflichtige Gläubiger im jetzigen § 62 Abs. 3 StaRUG, die stark verbesserten Gläubigerrechte bei Anordnung einer Verwertungssperre im neuen § 61 StaRUG und die erweiterten Haftungsregelungen in § 64 StaRUG.

Die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, an den die Sache zur weiteren Beratung übermittelt worden war, fand am 25. November 2020 statt. Zu diesem Termin war unser Partner RA Lutz Paschen als Sachverständiger geladen. Hier seine  Stellungnahme zum SanInsFoG sowie eine Übersicht über die Beiträge sämtlicher Sachverständiger in der Ausgabe 10_2020 des INDat- Report.

Aktueller Stand

Da die Regierungsparteien unbedingt an der Entscheidung festhalten wollten, das Gesetz bereits am 1. Januar 2021 umfassend in Kraft treten zu lassen, kam der Rechtsauschuss bereits in den Tagen nach der öffentlichen Anhörung noch mehrfach zusammen. Zuletzt diskutierte man bis in die Abendstunden und nahm gleichsam im letzten Moment noch eine Regelung in die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf, mit der die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die infolge Verzögerungen bei der Gewährung von Mitteln aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, bis Ende Januar 2021 ausgesetzt wird. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurde dann in der  Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Koalitionsparteien, gegen die Stimmen von Grünen und FDP bei Enthaltung von AfD und der Linken beschlossen und ist nach Verzicht des Bundesrats auf sein Einspruchsrecht am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Kurz vor Ende der verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde diese nochmals bis Ende April 2021 verlängert.

Ebenfalls am 17. Dezember 2020 wurde im Bundestag mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2020 die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre beschlossen. Das entsprechene Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht enthält zudem weitere Regelungen, die sich mit völlig anderen Fragestellungen befassen, u.a. eine Beweislastregel, wonach vermutet wird, dass die pandemiebedingte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit gewerblicher Mietflächen die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages im Sinne des § 313 BGB schwerwiegend berührt (Artikel 10) und eine Modifikation der Regelungen über den Zivilprozess, wonach Streitigkeiten über derartige Fragestellungen im Zivilprozess beschleunigt bearbeitet werden sollen (Artikel 1).

Das Jahr 2021 beginnt also wie 2020 aufgehört hat: Mit einer Vielzahl weiterer Neuregelungen, die die Interessen der Gläubiger intensiv berühren. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.