Insolvenzanfechtung

Sie haben als Dienstleister oder Warenlieferant versucht, Ihren Teil zur Rettung eines in Insolvenz geratenen Unternehmens beizutragen und hierbei ohnehin schon erhebliche Verluste erlitten. Nun ist das Insolvenzverfahren eröffnet und Sie erhalten Post vom Insolvenzverwalter. Sie denken, es geht um Ihre angemeldete Forderung, tatsächlich geht es jedoch um etwas ganz anderes: Der Verwalter verlangt von Ihnen die Rückzahlung der bereits erhaltenen Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen. Klingt absurd? Ist es aber leider nicht!

Die Pleite des Küchenherstellers ALNO ist das jüngste prominente Beispiel für eine solche Vorgehensweise. Wie in der Mehrzahl aller Fälle beruft sich der Insolvenzverwalter auch hier vorrangig auf § 133 InsO. Dieser ermöglicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen, und zwar in Extremfällen bis zu zehn Jahre rückwirkend.

WAS SIE ÜBER INSOLVENZANFECHTUNG WISSEN SOLLTEN

Was heißt Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das in den §§ 129 ff. InsO festgeschriebene Recht des Insolvenzverwalters, zuvor vom Schuldner geleistete Zahlungen oder andere vor dem Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig zu machen bzw. zurückzufordern, um mit diesen Vermögenswerten die Insolvenzmasse zu vergrößern – im Falle des § 133 InsO regelmäßig bis zu vier, in Einzelfällen sogar bis zu zehn Jahre. Sofern der Insolvenzgläubiger eine Zahlung vom Schuldner in anfechtbarer Weise erhalten hat, muss er den erhaltenen Betrag ggf. zuzüglich Zinsen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Insolvenzverwalter bedienen sich oft zunächst außergerichtlich externer Inkassogesellschaften und spezialisierter Anwaltskanzleien. Nicht selten werden hierbei Vergütungsmodelle verwandt, welche durch Erfolgsbeteiligung zu besonders rabiatem Vorgehen motivieren. In diesen Fällen werden dann regelmäßig eine Vielzahl von Gläubigern mit Angst einflößenden Serienbriefen angeschrieben und versucht, diese schnell zur Zahlung zu bewegen.

Welchem Zweck soll die Anfechtung dienen?

Der Gesetzgeber wollte mit diesen Regelungen erreichen, dass alle Insolvenzgläubiger gleichermaßen befriedigt werden. Dabei sollte die sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO eigentlich verhindern, dass der spätere Insolvenzschuldner Vorteile behalten darf, die er auf Kosten der restlichen Gläubiger erlangt hat, wenn er hierbei gemeinsame Sache mit dem Insolvenzschuldner gemacht hatte.

Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung

Ob der Insolvenzverwalter tatsächlich berechtigt ist, Rückzahlungsansprüche bei einem Gläubiger geltend zu machen, ist von den Umständen abhängig, unter denen die angefochtene Zahlung erfolgt ist.

Nach § 133 InsO kommt es insbesondere darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war oder ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte und ob der Gläubiger hiervon wusste. Wie die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit vom Verwalter zu beweisen ist, wird im Gesetz jedoch nicht genauer definiert. Weil die Beweisführung für den Insolvenzverwalter oftmals schwierig war, hat der beim Bundesgerichtshof (BGH) zuständige IX. Zivilsenat eine „Vermutungsrechtsprechung“ entwickelt, die zur Folge hat, dass sich bei Vorliegen bestimmter Tatsachen die Beweislast quasi umdreht.

Von dieser exzessiven Auslegung des Anfechtungsrechts durch die Rechtsprechung waren in den letzten Jahren aber auch viele rechtschaffene Gläubiger betroffen. Entgegenkommen gegenüber Schuldnern wurde gehäuft dadurch abgestraft, dass Gläubiger von Unternehmen, bei denen die Insolvenz letztlich doch nicht mehr abgewendet werden konnte,  gezwungen waren, den (schier unmöglichen) Nachweis darüber zu führen, dass sie keine Kenntnis von der desolaten finanziellen Situation ihres Schuldners hatten.

Wir bei PASCHEN hatten uns daher im Rahmen unserer Tätigkeit für den Bundesverband Credit Management (BvCM) für eine Reform des Anfechtungsrechts eingesetzt. Die entsprechende Änderung der Insolvenzordnung ist am 5. April 2017 in Kraft getreten.

Auch wenn die Reform zahlreiche neue Möglichkeiten für Gläubiger geschaffen hat, einer Inanspruchnahme aus Insolvenzanfechtung entgegenzutreten, besteht das Risiko, mit Anfechtungsansprüchen überzogen zu werden, im Grundsatz jedoch noch immer. Das zeigt sich in den Insolvenzverfahren über die ALNO AG und ihre Tochtergesellschaften – eine der ersten Konzerninsolvenzen im B2B-Bereich, bei welcher das neue Recht Anwendung findet.

WIE IST DIE SITUATION BEI ALNO?

Nach den gescheiterten Rettungsversuchen im Vorfeld werden sämtliche Verfahren im Rahmen der ALNO-Insolvenz als sogenannte Regelverfahren betrieben. Die zu Sanierungszwecken von dem Investor Riverrock gegründete „Neue Alno“ hat das Kerngeschäft des insolventen ALNO-Konzerns im Rahmen einer sogenannten „übertragenden Sanierung“ vom Insolvenzverwalter erworben. Die zuvor bestehenden Konzerngesellschaften hingegen werden abgewickelt.

Der Insolvenzverwalter Martin Hörmann hatte schon früh verkündet, die Insolvenz sei von der vormaligen Geschäftsleitung verschleppt worden. Offensiv wurde dabei kommuniziert, dass man deswegen die früheren Vorstände in die Pflicht nehmen wolle. Mehr Zurückhaltung legte man an den Tag, was die Absichten anging, vormalige Lieferanten und Dienstleister zur Kasse zu bitten. Zwischenzeitlich sind eine Vielzahl betroffener Unternehmen nicht nur vom Verwalter angeschrieben, sondern auch von der Kanzlei, der dieser angehört, verklagt worden.

Der Insolvenzverwalter beruft sich dabei u.a. auf Gutachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Unternehmen. Diese weisen jedoch diverse Mängel auf.

WAS IST BEI EINER RÜCKZAHLUNGSAUFFORDERUNG ZU TUN?

Reagieren Sie auf keinen Fall selbst auf das Schreiben des Verwalters oder seiner Bevollmächtigten, sondern holen Sie sich professionelle Hilfe von einem unabhängigen Spezialisten für Insolvenzrecht. Bei PASCHEN steht Ihnen ein in diesen Angelegenheiten erfahrenes und kompetentes Team zur Verfügung, das Sie umfassend berät und Ihre Interessen wahrt. Wir vertreten im Insolvenzrecht stets die Interessen von Gläubigern, die ihre Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen wollen und sind grundsätzlich nicht für die Insolvenzverwalterseite tätig.

Auch mit den Details der ALNO-Insolvenzverfahren sind wir bestens vertraut. Insgesamt haben wir dort bereits Ansprüche im Umfang von rund 60 Millionen Euro erfolgreich abgewehrt.

Was genau zu tun ist und wie sich die Erfolgsaussichten darstellen, erläutern wir Ihnen nach  Prüfung Ihres konkreten Falls. Eine kurze E-Mail an insolvenzrecht(at)paschen.cc und wir melden uns umgehend bei Ihnen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Erstberatung erfolgt bei uns kostenfrei.

 

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