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Ein- und Ausbaukosten im Gewährleistungsrecht: Neue Rechtslage seit 1. Januar 2018

Was bis 31. Dezember 2017 galt

Nach alter Rechtslage haftete der Werkunternehmer seinen Auftraggebern im Falle eines Mangels für im Rahmen der Mangelbeseitigung entstehende Ein-und Ausbaukosten. Er konnte diese aber im Regelfall nicht an seinen Lieferanten weiterreichen, weil er selbst als Unternehmer nicht von den Regressmöglichkeiten beim Verbrauchsgüterkauf profitierte.

Die bereits seit 1. Januar 2018 geltenden Neuregelungen haben dies geändert.

Neue Rechtslage

Seither hat der Werkunternehmer die Möglichkeit, den ihm durch Ein- und Ausbaukosten entstandenen Schaden bei seinem Lieferanten geltend zu machen. Dieser kann nach § 445a (neu) BGB ggf. wiederum den Hersteller in Anspruch nehmen. Die Erstattungspflicht trifft den Lieferanten bzw. den Hersteller unabhängig davon, ob der Auftraggeber des Werkunternehmers Verbraucher, ein anderer Unternehmer oder die öffentliche Hand ist.

Besonders relevant werden diese Regelungen im Baubereich. Dort sind nicht nur im klassischen Sinne „eingebaute“, sondern auch in ähnlicher Weise „angebrachte“ Sachen erfasst, wie z.B. Wandfarbe oder Fliesen.

Der Anspruch richtet sich auf Kostenerstattung. Der Lieferant bzw. Hersteller ist nicht berechtigt zu versuchen, diese durch Selbstvornahme zu minimieren.

Grenzen des Erstattungsanspruchs

Um Missbrauch vorzubeugen, hat der Gesetzgeber dem Erstattungsanspruch Grenzen gesetzt.

Zu erstatten sind nur Aufwendungen, die „erforderlich“ waren. Als solche gelten Aufwendungen, die ein „vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste“.[1]

§ 439 Abs. IV (neu) BGB sieht weiterhin vor, dass der betroffene Lieferant beim Verkauf an einen Unternehmer den Ersatz der Aufwendungen vollständig verweigern kann, wenn sowohl die Nachlieferung als auch die Nachbesserung einschließlich der Aufwendungen für Ein- und Ausbaukosten mit unverhältnismäßigen Kosten einhergehen.

Beim Verkauf an Verbraucher gilt dieses Weigerungsrecht nach § 475 Abs. IV (neu) BGB allerdings nur eingeschränkt. Führen sowohl Nachlieferung als auch Nachbesserung samt Aufwendungsersatz jeweils für sich genommen zu unverhältnismäßigen Kosten, kann der Verkäufer dort den Aufwendungsersatz nur auf einen angemessenen Betrag beschränken, nicht aber vollständig verweigern.

Die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns wird durch die Neuregelung nicht berührt. Der Unternehmer als Käufer muss auch weiterhin die von ihm erworbenen Kaufgegenstände unverzüglich auf etwaige Mängel prüfen und diese ggf. schnellstmöglich gegenüber dem Verkäufer anzeigen.

Unterlässt er dies, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden, um den Verlust aller Gewährleistungs- und Regressansprüche zu vermeiden.

Verjährung des Regressanspruchs

Um Fallgestaltungen zu vermeiden, in denen der Rückgriffanspruch des Verkäufers bereits verjährt ist, bevor er überhaupt von seinem Kunden von der Mangelhaftigkeit der Sache in Kenntnis gesetzt wird, tritt die Verjährung des Regressanspruchs gemäß § 445b (neu) BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt wurden. Spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Ware durch den Verkäufer verjährt der Regressanspruch endgültig. Diese Regelung soll der Rechtssicherheit für den Verkäufer dienen.

Ausschluss des Anspruchs durch Vereinbarung

Da die Regelungen für Geschäfte mit Verbrauchern verpflichtend sind, nicht aber für solche mit Unternehmern, können sie im B2B-Geschäft jedenfalls einzelvertraglich abbedungen werden. In welchem Umfange dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich offengelassen. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Schutzwürdigkeit von Handwerkern und Bauunternehmern bei der Verwendung von AGB durch ihren Lieferanten.[2] Wie weit der gesetzliche Schutz letztlich reicht, wird die Rechtsprechung zu klären haben.

Für betroffene Lieferanten gilt daher einstweilen der Rat, vorsorglich einen Ausschluss gegenüber Unternehmern in ihre eigenen Verkaufs-AGB aufzunehmen und eine Abwehrklausel in ihre Einkaufsbedingungen zu integrieren, um etwaige Ausschlussregelungen ihrer Lieferanten vorsorglich außer Kraft zu setzen.

Für Fragen zum konkreten Vorgehen stehen wir Ihnen unter agb(at)paschen.cc gerne zur Verfügung.


[1] BT-Drs. 18/11437, S. 40, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 – VII ZR 63/90

[2] BT-Drs. 18/8486, S. 36, und 18/11437, S. 39